Rechtslage bei Beschädigung

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Grundsätzlich haftet die Werkstatt, wenn Ihr Auto während des Aufenthalts beschädigt wird oder abhandenkommt – auch dann, wenn der Schaden durch Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter entsteht.

Probe- und Überführungsfahrten

Das gilt ebenso für Probe- und Überführungsfahrten. Passiert der Schaden nur leicht fahrlässig, also etwa wegen mangelnder Sorgfalt, ist die Haftung der Werkstatt allerdings eingeschränkt.